Parkplatz

Es handelt sich um einen Gemeinschaftsparkplatz von fünf Vereinen


PARKPLATZORDNUNG


Fassung 01 Juni 2026

1.) Im Bereich des gesamten Parkplatzes gelten sinngemäß die Bestimmungen der StVO in jeweils gültiger Fassung.

2.) Das gesamte Areal des Parkplatzes darf nur im Schritttempo befahren werden. Dabei ist unnötiger Lärm zu vermeiden, insbesondere ist es untersagt, den Fahrzeugmotor längere Zeit im Stand laufen zu lassen.

3.) Das Befahren der Parkplätze mit Lastkraftwagen über 3,5t, insbesondere mit Baufahrzeugen, Sattelzügen, Kranfahrzeugen, Betonmischern u.d.gl. bedarf einer Genehmigung der Vereinsleitung. Bei Nichtbeachtung behält sich die Vereinsleitung eine Anzeige vor. (ausgenommen sind Fahrzeige der MA48 sowie Blaulichtorganisationen)

4.) Abstellen von Container oder Mulden ist untersagt.

5.) Baustelleneinrichtungen dürfen im Bereich des Parkplatzes nicht gemacht werden.

6.) Gemäß Punkt 8.2 der Parkplatzvereinbarung:
Das Fahrzeug darf nur innerhalb des Gekennzeichneten Abstellplatzes abgestellt werden, und zwar mit ungefähr gleichen Seitenabständen zu dessen Längsbegrenzungen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Fahrzeuge nicht auf die Fahrstraße reichen. Das erleichtert das Einparken der benachbarten Parkplatznutzer

7.) Auf dem Abstellplatz dürfen nur betriebsfähige (mit gültiger § 57a Plakette) und mit polizeilichen Kennzeichentafeln versehene Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

8.) Abstellen von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ist nur mit Genehmigung der Vereinsleitung gestattet. Der Nachweis, dass das Fahrzeug angemeldet ist, muss erbracht werden. Weiter ist das Wechselkennzeichen auf dem abgestellten Kraftfahrzeug in leicht erkennbarer Weise zu deklarieren.

9.) Anspruch auf einen Abstellplatz haben nur Mitglieder des Vereins. Der Besitz eines betriebsfähigen motorbetriebenen zweispurigen Kraftfahrzeuges muss nachgewiesen werden. Dazu ist die Vorlage des auf den Fahrzeughalter lautenden Zulassungsschein erforderlich.

10.) Für den Anspruch auf einen Stellplatz ist der Abschluss einer schriftlichen Stellplatzvereinbarung erforderlich. Ohne Stellplatzvereinbarung ist die Nutzung eines Stellplatzes nicht gestattet.

11.) Weitergabe, Vermietung, Überlassung eines Stellplatzes an andere Personen ist nicht zulässig. Es ist natürlich erlaubt, dass wenn ihr Besuch bekommt, ihr den Besuch auf einen Parkplatz einer befreundeten Parzelle für den Zeitraum des Besuches stellen lasst.

12.) Es ist nicht gestattet, auf dem Abstellplatz Fahrzeuge zu reparieren, umzubauen, zu warten oder zu waschen. Insbesondere sind alle Verrichtungen untersagt, die dazu geeignet sind, den Abstellplatz oder den Parkplatz mit Öl oder Chemikalien aller Art zu kontaminieren.

13.) Unter Hinweis auf das Pyrotechnikgesetz und die Brandgefahr für die abgestellten Autos ist es auf dem gesamten Parkplatz verboten Raketen abzuschießen, Böller, Kracher und dergleichen zu zünden. Die Vereinsleitung behält es sich vor bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz Mitteilung an die zuständigen Behörden zu erstatten.

14.) Der Abstellplatz darf nicht als Lagerplatz benutzt werden.

15.) Der Abstellberechtigte haftet dem KGV und allen anderen Abstellberechtigten für jeden im Bereich des Parkplatzes angerichteten Schaden, insbesondere für Schäden an Toren, Schranken, Schutzwänden, Einfriedungen und an anderen Fahrzeugen, die von ihm selbst oder von Personen verursacht werden, die mit seiner Billigung den Abstellplatz benützen oder auch nur in den Parkplatz einfahren.

16.) Die Ein- und Durchfahrtstore sind immer zu verschließen

17.) Der Parkplatz ist regelmäßig zu mähen, um die Vorgaben des Brandschutzes sowie eine angemessene Pflege und Ästhetik sicherzustellen.

18.) Das laden von E-Fahrzeugen ist nicht zulässig.

Ladezone

1.) Die Ladezone kann bei Bedarf für das Abstellen von Fahrzeugen von Handwerkern reserviert werden.

2.) Zeitraum Montag bis Freitag von 7 – 20 Uhr und Samstag von 8 – 12 Uhr

2.) Eine Reservierung kann gegen eine Gebühr von € 5,-- pro Tag und Stellplatz über die Vereinshomepage https://kgv-anningerweg.webnode.at/ladezone/ durchgeführt werden. Der Betrag ist immer im Vorhinein zu erstatten.

3.) Nach schriftlicher Genehmigung und einlagen der Gebühr kann die Ladezone für den reservierten Zeitraum genutzt werden.

4.) Das Abstellen von Container oder Mulden muss von der Vereinseitigung genehmigt werden.

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